Bayern - Tschechien: Die von der Regierung in Prag beschlossene - zwischenzeitlich gelockerte - Grenzschließung stellte unsere heimische Wirtschaft auf den Prüfstand. Lösungen für Mitarbeiter und Unternehmen mussten schnell gefunden werden. Über den aktuellen Stand möchte ich Sie im Folgenden informieren.
Mit den am 26. März 2020 in Kraft getretenen Einschränkungen für den grenzüberschreitenden Berufsverkehr, hat sich die Lage für unsere heimische Wirtschaft schlagartig verändert. Schlicht weg von heute auf morgen konnten die über 12.000 tschechischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr über die Grenze kommen. Um einen teilweisen Stillstand in den betroffenen Betrieben zu vermeiden, mussten entsprechend schnell Lösungen gefunden werden. Mit dem deutschen Botschafter in Prag, Dr. Christoph Israng, stehe ich seither in engem Austausch. Die deutsche Botschaft in Prag ist der direkte Partner des tschechischen Innenministeriums in diesen Grenzangelegenheiten. In diesem Zusammenhang habe ich mich auch an die Präsidentin der europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, gewandt und ihr die Notlage geschildert und um entsprechende Einwirkung auf die tschechische Regierung gebeten. Es freut mich, dass es nun gelungen ist, dass die zunächst sehr harten Einschränkungen schrittweise zurückgenommen wurden. Allen die hier unbürokratisch Hilfe leisten und schnelle informieren, unter anderem der IHK Regensburg und der Agentur für Arbeit in Weiden, danke ich sehr.
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der aktuellen Maßnahmen.
1. Maßnahmen für Pendler (Stand 14.04.2020)
Für den Bayerisch-tschechischen Grenzübertritt sind folgende von dem tschechischen Innenministerium festgelegte Gruppierungen maßgeblich:
a. Reguläre Berufspendler:
à 2+2 Regelung (vorher 3+2 Regelung)
Reguläre Berufspendler können die Grenze zur Arbeitsausübung nur in Abständen von mindestens 14 Tagen (vorher 21 Tage) überschreiten.
Bei anschließender Rückkehr nach Tschechien ist zunächst eine obligatorische 14-tägige Quarantäne abzuleisten. Dies muss bei einer erneuten Ausreise nach Deutschland durch ein ärztliches Attest belegt werden.
Eine Unterschreitung des Mindestaufenthaltszeitraums von 14 Tagen ist möglich, führt aber zur Verwirkung des Pendlerstatus und somit zum Ausreise- oder Einreiseverbot. Ein längerer Aufenthalt ist möglich.
Eine Pendlerbestätigung des deutschen Arbeitgebers ist als Nachweis beim Grenzübertritt vorzulegen (hier abrufbar).
Die Mitnahme von Familienangehörigen ist gestattet unter Vorlage der Geburts-/Heiratsurkunde. Für diese gelten dieselben Quarantänebedingungen.
Es können alle zur Verfügung stehenden Grenzübergänge benutzt werden. In dem Fall, dass der Arbeitsplatz in Deutschland aber mehr als 100 km von der Staatsgrenze entfernt liegt, darf nur ein regulärer Grenzübergang benutzt werden (Liste unten)
b. Berufspendler, welche im Gesundheitswesen, bei sozialen Diensten, bei grundlegenden Bestandteilen des integrierten Rettungssystems arbeiten sowie Arbeitnehmer, die in Betrieben/Einrichtungen der kritischen Infrastruktur* tätig sind
Ausnahmeregelung für diese Gruppe:
Diese Pendler-Gruppe kann zum Zweck der regelmäßigen Arbeitsausübung die Grenze frei übertreten, ohne eine anschließende Quarantäne, sofern die regelmäßige Grenzüberquerung innerhalb von weniger als 14 Tagen erfolgt.
Achtung: Wenn Arbeitnehmer allerdings von der alten Pendlerregelung (3+2) in die neue Regelung wechseln, wird eine Quarantäne für den Fall erforderlich, dass sich Personen aus Tschechien bereits länger als zwei Wochen in Deutschland aufgehalten haben.
Berufspendler aus Tschechien sind dazu verpflichtet, gewisse Gesundheitsauflagen einzuhalten (u.a. Minimierung von Kontakten mit Personen in Deutschland, Bewegungseinschränkungen auf tschechischem Gebiet, direkter Weg zur Arbeit, Tragen eines Mundschutzes am Arbeitsplatz; mehr Informationen finden Sie hier).
Des Weiteren sind folgende Notwendige Formulare sind mitzuführen:
- Pendlerbescheinigung des deutschen Arbeitgebers entsprechend des Arbeitsbereichs (Formulare hier)
- Verbalnote der Deutschen Botschaft als Nachweis zu den Gesundheitsstandards und zum Status des Arbeitgebers (abrufbar mit weiteren Informationen hier.)
*Derzeit werden folgende Bereiche in den Grenzregionen als systemkritisch erachtet:
· Energie (u.a. Elektrizität, Gas und Treibstoffe)
· Informationstechnik und Kommunikation (u.a. Telekommunikation)
· Transport und Verkehr (u.a. Logistik, Straßenverkehr und Schienenverkehr)
· Gesundheit (u.a. medizinische Versorgung und Medizintechnik)
· Wasser (u.a. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung)
· Ernährung (u.a. Lebensmittelversorgung und Landwirtschaft)
· Finanz- und Versicherungswesen (u.a. Banken und Versicherungen)
· Staat und Verwaltung (u.a. Regierung und Verwaltung, Justiz, Post, Abfallentsorgung)
· Medien und Kultur (u.a. Rundfunk, Presse, symbolträchtige Bauwerke)
Bereiche wie Hotellerie und Gastronomie oder das Baugewerbe fallen nicht in diese Kategorien.
Information für Arbeitgeber:
Das Tschechische Innenministerium verlangt für die Aus- und Einreise von Personen aus dieser zweiten Gruppe einen Nachweis der Deutschen Botschaft darüber, dass Einrichtungen bzw. Unternehmen, die in die Bereiche Gesundheitswesen, soziale Einrichtungen, Rettungsdienste oder kritische Infrastruktur fallen, ausreichende Gesundheitsstandards für ihre tschechischen Arbeitnehmer einhalten. Um diese Information zu gewährleisten, wird die Deutsche Botschaft dem Tschechischen Innenministerium eine fortlaufend aktualisierte Liste von Einrichtungen zur Verfügung stellen, welche diese Bedingungen erfüllen. Diese Liste wiederum stellt die Informationsgrundlage für die tschechischen Stellen an den Grenzübergängen dar.
Betroffene Unternehmen sollten dazu folgendes Verfahren anwenden:
1) Unterzeichnung einer Erklärung über die Einhaltung von Gesundheitsstandards nach Vorgaben des Tschechischen Gesundheitsministeriums und des Tschechischen Innenministeriums, abrufbar hier.
2) Versand dieser Erklärung als PDF-Dokument an die Deutsche Botschaft Prag an wi@prag.diplo.de.
3) Sobald die Daten Ihres Unternehmens/Ihrer Einrichtung an das Tschechische Innenministerium kommuniziert worden sind und es in die Liste relevanter Einrichtungen aufgenommen wurde, erhalten Sie von der Deutschen Botschaft per E-Mail einen Nachweis (Kopie der entsprechenden Verbalnote), der wiederum Ihren tschechischen Arbeitnehmern als Nachweis an der Grenze dient.
4) Sollten Sie ein Unternehmen/eine Einrichtung sein, das/die in den Bereich kritische Infrastruktur fällt, bittet die Deutsche Botschaft zusätzlich um Zusendung einer kurzen Erläuterung bzw. Beschreibung der Unternehmenstätigkeit an wi@prag.diplo.de. Die Einordnung wird durch die Deutsche Botschaft geprüft und an das Tschechische Innenministerium weitergemeldet. Hierüber erhalten Sie ebenfalls einen Nachweis wie unter 3) beschrieben.
2. Landwirtschaft:
Landwirte, die auf dem Gebiet des Nachbarstaates in unmittelbarem Grenzgebiet tätig sind dürfen die Grenze zur Bewirtschaftung überqueren. Diese Ausnahme gilt für Landwirte und ihre Angestellten, die in einer landwirtschaftlichen Maschine und nur zum Zweck der Durchführung erforderlicher landwirtschaftlicher Arbeiten die Grenze überqueren, sofern der Landwirt oder sein Angestellter unmittelbar danach zurückkehren. Beim Aufenthalt in Tschechien sind sie verpflichtet, alle Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung von COVID-19 einzuhalten. Unmittelbares Grenzgebiet bedeutet eine Entfernung, die normalerweise von einer landwirtschaftlichen Maschine erreicht werden kann. Maximal jedoch 10 km Luftlinie von der Staatsgrenze.
Notwendige Formulare zum Grenzübertritt:
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Pachtvertrag o.ä. Dokument
- Für Mitarbeiter: Kopie des Arbeitsvertrages
3. Offene Grenzübergänge: Bayern – Tschechien:
Folgende Grenzübergänge sind für den regulären PKW und LKW-Verkehr geöffnet. Grundsätzlich dürfen nur private Kraftfahrzeuge bis maximal 9 Personen die Grenze passieren.
· Strážný - Phillippsreut
· Pomezí nad Ohří - Schirnding
· Rozvadov-dálnice - Waidhaus
· Folmava – Furth im Wald/Schafberg
· Železná Ruda – Bayerisch Eisenstein
Der Grenzübergang Všeruby – Eschlkam ist für Grenzpendler eingeschränkt zwischen 05:00 und 23:00 Uhr geöffnet.
Weitere Informationen:
https://prag.diplo.de/cz-de/aktuelles/-/2331726