Die Europäische Kommission hat zwei Verordnungen verabschiedet, die die allgemeinen Regeln für geringfügige Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Verordnung) ändern. Die überarbeiteten Regelungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2030.
Dazu erklärt Christian Doleschal, regionalpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Europagruppe im Europäischen Parlament:
„Mittelständler und kommunale Unternehmen in der EU können ab Anfang 2024 leichter von höheren Förderbeträgen profitieren. Als CDU/CSU-Europagruppe haben wir uns seit langem für eine spürbare Erhöhung der Schwellenwerte auf 500.000 EUR eingesetzt, die der Realität der Kommunen gerecht wird. Wir alle wissen über die Bedeutung von lokalen öffentlichen Investitionen für die Entwicklung der ländlichen Räume. Doch seit 2006 ist die Höhe der sogenannten De-minimis-Schwellenwerte unverändert geblieben und die Inflation hat mit insgesamt über 35% den Handlungsspielraum effektiv verkleinert. Dazu haben Nachwirkungen der Corona- Pandemie sowie steigende Bau- und Energiekosten kommunale Planungen indessen enorm betroffen. Dass die Erhöhung über die Inflationsbereinigung hinausgeht, ist ein wichtiges Zeichen an den ländlichen Raum und zeigt, dass sich unsere politische Arbeit gelohnt hat. Leider hat die Kommission mit der nur moderaten Erhöhung die Chance vertan, den Kommunen eine echte Erleichterung zu bringen.“
Andreas Schwab, IMCO-Koordinator der EVP-Fraktion: „Während COVID-19 und dem Russischen Angriffskrieg gegen Russland haben wir gesehen, dass die Kommission durchaus in der Lage ist, Beihilfen im Schnelldurchlauf zu genehmigen. Mit dem Befristeten Krisenrahmen wurden zeitlich beschränkt Schwellenwerte von 2 Mio. EUR eingeführt. Das neue Ausnahmesystem ermöglichte eine schnelle Subventionierung der betroffenen Unternehmen sowie der Gas- und Strompreisbremse. Die letzten Jahre haben bestätigt, dass die Kommission sich lieber auf die wirklich großen Beihilfeprojekte fokussieren sollte. Ein zweijähriges Genehmigungsverfahren für eine einmalige Beihilfe in Höhe von 300.000 EUR behindert dagegen die Kommunen beim Ausbau ihrer Infrastruktur für den Grünen Wandel.“
Hintergrund:
Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Damit sind sie Booster für lokale Investitionen, da sie als flexible und rechtssichere Anschubfinanzierung dienen können.
Mit der neuen Verordnung werden die Schwellenwerte von De-Minimis-Beihilfen von 200.000 EUR auf 300.000 EUR und bei DAWI-De-minimis-Beihilfen von 500.000 EUR auf 750.000 EUR angehoben. Neben der Erhöhung der Schwellenwerte wurde außerdem die Einführung eines verpflichtenden Melderegisters ab dem 01. Januar 2026 sowie die Einführung von "Safe Harbours" für Finanzintermediäre, um die Gewährung von Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien weiter zu erleichtern, verabschiedet.